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Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte

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Das Brandstrafrecht hat durch das 6. StrRG eine grundlegende Neugestaltung erfahren. Die Brandstiftungsdelikte sind nun klar strukturiert und umfassen die einfache (§ 306 Abs. l) sowie die schwere (§ 306 a Abs. l) Brandstiftung als zwei Grundtatbestände. Darauf basieren verschiedene Erfolgs- und Gefahrerfolgsqualifikationen, die nach dem Grad der Rechtsgutsbeeinträchtigung gestaffelt sind. Dieses neue System greift auf die bewährte Gesetzestechnik des abstrakten gemeingefährlichen Delikts zurück, passt sich jedoch durch eine erweiterte Auswahl an Tatobjekten und Tathandlungen den modernen Gegebenheiten an. Ein zentrales Element bleibt die generelle Gemeingefährlichkeit der Tat. Die Arbeit zielt darauf ab, die Strukturen des Brandstrafrechts und der Gemeingefährlichkeit zu analysieren, insbesondere die Möglichkeit der Beeinträchtigung einer Vielzahl von Trägern der Rechtsgüter Leben, Leib und Eigentum. Das Verständnis der Gemeingefährlichkeit trägt dazu bei, die oft als problematisch empfundene Legitimität bestimmter Typen abstrakter Gefährdungsdelikte zu klären. Zudem entwickelt sich aus der Gemeingefährlichkeit ein kohärentes System des Brandstrafrechts, das die Inhalte der reformierten Brandstraftatbestände erklärt.

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Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte, Henning Radtke

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1998
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