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Die Voraussetzungen der patentrechtlichen Zwangslizenz

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Die in § 24 PatG geregelte Zwangslizenz dient dazu, Dritten auch gegen den Willen des Patentinhabers die Benutzung der patentgeschützten Erfindung zu ermöglichen, sofern dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Vorschrift ist seit 1911 Bestandteil des Patentgesetzes, wurde jedoch kaum angewandt. Mit der Umsetzung des TRIPS-Abkommens wurde die Tatbestandsstruktur von § 24 PatG nachhaltig verändert. Diese Novelle gibt Anlaß zu einer umfassenden Untersuchung des Zwangslizenztatbestandes. Sie berücksichtigt u. a. die bisherige Judikatur und analysiert das öffentliche Interesse im Tatbestandskontext zunächst als Ausprägung der allgemeinen Rechtsmißbrauchslehre. Sodann werden Art. 5A PVÜ, das TRIPS-Abkommen und namentlich die Art. 28, 30 und 82 EGV als internationale Bezugsgrößen für § 24 PatG erörtert, vor allem hinsichtlich der Zwangslizenz für abhängige Verbesserungserfindungen, für wettbewerbsrechtlich motivierte Zwangslizenzen und solche zu Zwecken des Gesundheitsschutzes.

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Die Voraussetzungen der patentrechtlichen Zwangslizenz, Christian Pohl

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2000
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