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Vor dem Hintergrund der Europäisierung des Privatrechts untersucht Hartmut Wicke die Problematik der außervertraglichen Gehilfenhaftung auf historischer und rechtsvergleichender Grundlage. Es besteht eine Verantwortlichkeit für Delikte anderer Personen, neben der Einstandspflicht für eigenes Fehlverhalten. Im römischen Recht musste der pater familias für die Delikte seiner Sklaven und Hauskinder aufkommen, konnte sich jedoch durch Auslieferung des Schädigers von seiner Haftung befreien. In modernen europäischen Rechtsordnungen zeigt sich eine funktional begrenzte Gehilfenhaftung, wonach Geschäftsherren für ihre Angestellten einstehen müssen, wenn diese im Rahmen ihrer Tätigkeit handeln. Dieser Ansatz entwickelte sich im 18. Jahrhundert durch die Generalisierung römischer Sondertatbestände in einem europaweiten Rechtsfindungsprozess, in den auch das englische Recht integriert war. Die Untersuchung der Mischrechtsordnung Südafrikas, die aus einer Synthese von kontinentalem ius commune und englischem common law entstand, beleuchtet Aspekte, die für die Gehilfenhaftung in einer zukünftigen europäischen Rechtsordnung relevant sein könnten, insbesondere im Hinblick auf das Zusammenwachsen der römischen und englischen Rechtsfamilie.
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Respondeat Superior, Hartmut Wicke
- Idioma
- Publicado en
- 2000
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