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Die Untersuchung der gemeinsamen europäischen Verfassungstradition zur Garantie des gesetzlichen Richters erfolgt durch einen historischen Vergleich der Entwicklungen in der Kanonistik, Frankreich, England und Deutschland. Die Kanonistik entwickelt im Kontext des päpstlichen Herrschaftsaufbaus die Nichtigkeitsfolge für Urteile unzuständiger Richter. Im 16. Jahrhundert entsteht in Frankreich ein Konflikt zwischen monarchischem Zentralismus und ständischen Selbstverwaltungsrechten, der den grundlegenden Gegensatz zwischen Justizamt und Auftrag prägt und auch nach 1789 relevant bleibt. Die englischen common law-Juristen formulieren gegen den Stuart-Absolutismus des 17. Jahrhunderts den Vorrang des Rechts vor der monarchischen Prärogative, was durch die Bill of Rights 1689 und die Parlamentssouveränität gestärkt wird. In Deutschland führt der Primat der Gesetzgebung ab 1750 zu aufgeklärt absolutistischen Selbstverpflichtungen der Landesherren, die den vernunftbestimmten Normzweck betonen, was auch die frühkonstitutionellen Garantien beeinflusst. Unter der Justizwillkür der Restauration wird das liberale Schrifttum aktiv und interpretiert die bestehenden konstitutionellen Garantien im Sinne eines Gesetzesvorbehalts. Die rechtshistorischen Ergebnisse belegen eine gemeinsame Verfassungstradition gegen Ausnahmegerichte, die in den aktuellen nationalen und europäischen Rechtsdarstellungen bestätigt werden.
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Recht und Justizhoheit, Ulrike Müßig
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- 2003
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