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Die nichtberechtigte fiduziarische Belastung fremder Sachen

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Das BGB anerkennt in weitem Umfang den gutglaubigen Pfandrechtserwerb. Gegenuber dem (gutglaubigen) Pfandglaubiger sind dem betroffenen Eigentumer die Hande gebunden. Umso dringender werden fur ihn Anspruche gegenuber dem nichtberechtigten Verpfander. In 816 Abs. 1 BGB perpetuiert das Gesetz sogar einen unmittelbar einschlagigen Ausgleichsanspruch. Auch Anspruche aus dem Eigentum ( 989, 990, 987 BGB) und Geschaftsanmassung ( 687 II BGB) kommen in Betracht. Doch der genaue Anspruchsinhalt lasst sich wahrend der Latenzphase, in der eine kunftige Verwertung des Pfandrechts noch ungewiss ist, kaum bestimmen. Ruckblickend ging der Gesetzgeber uberraschend unreflektiert vor. Uberhaupt sind die Folgen der Verpfandung einer fremden Sache erstaunlich unerforscht. Einschlagige Rechtsprechung findet sich kaum. Die Wissenschaft hat sich bisher nur selten mit der Problematik befasst.

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Die nichtberechtigte fiduziarische Belastung fremder Sachen, Andreas Bergmann

Idioma
Publicado en
2020
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(Tapa blanda)
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Título
Die nichtberechtigte fiduziarische Belastung fremder Sachen
Idioma
Alemán
Editorial
Mohr Siebeck
Publicado en
2020
Formato
Tapa blanda
Páginas
80
ISBN10
3161591569
ISBN13
9783161591563
Serie
Descripción
Das BGB anerkennt in weitem Umfang den gutglaubigen Pfandrechtserwerb. Gegenuber dem (gutglaubigen) Pfandglaubiger sind dem betroffenen Eigentumer die Hande gebunden. Umso dringender werden fur ihn Anspruche gegenuber dem nichtberechtigten Verpfander. In 816 Abs. 1 BGB perpetuiert das Gesetz sogar einen unmittelbar einschlagigen Ausgleichsanspruch. Auch Anspruche aus dem Eigentum ( 989, 990, 987 BGB) und Geschaftsanmassung ( 687 II BGB) kommen in Betracht. Doch der genaue Anspruchsinhalt lasst sich wahrend der Latenzphase, in der eine kunftige Verwertung des Pfandrechts noch ungewiss ist, kaum bestimmen. Ruckblickend ging der Gesetzgeber uberraschend unreflektiert vor. Uberhaupt sind die Folgen der Verpfandung einer fremden Sache erstaunlich unerforscht. Einschlagige Rechtsprechung findet sich kaum. Die Wissenschaft hat sich bisher nur selten mit der Problematik befasst.