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Der Maßnahmenkatalog des § 107 Abs 3 Z 2 AußStrG im Obsorgeverfahren

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Mit Inkrafttreten des Kindschafts-und Namensrechtsänderungsgesetz im Februar 2013 hat sich das Obsorgeverfahren in Österreich grundlegend verändert. Der Wortlaut des 107 Außerstreitgesetzes besagt, dass nun die Möglichkeit des Gerichts besteht ein verpflichtendes Mediationserstgespräch oder ein Schlichtungserstgespräch anzuordnen. Die Problematik die sich aus dieser Neuregelung ergibt ist jedoch die Anwendbarkeit in der Praxis. Vielfach mangelt es an zuständigen Stellen sowie Bestimmungen über den genauen Ablauf des Verfahrens. Vor allem im Bereich der Schlichtung ist die Situation noch sehr unklar. Da die österreichische Regelung an die deutsche angelehnt ist, wird versucht, mit Hilfe eines Rechtsvergleiches eine Lösung zu finden.

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Der Maßnahmenkatalog des § 107 Abs 3 Z 2 AußStrG im Obsorgeverfahren, Pia Bader

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2014
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