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Seit der Neuregelung 2018 durften im Zuge des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten monatlich max. 1.000 Angehörige nach Deutschland einreisen. Die Arbeit widmet sich der Frage, ob diese Einschränkung verfassungs- und europarechtskonform ist. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten zwar mit dem Grundgesetz, der EMRK und der EU-GRCh vereinbar ist, jedoch gegen die Familienzusammenführungsrichtlinie verstößt. Im Jahr 2018 beschloss der Bundestag die Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten. Dieser erhält durch § 36a AufenthG eine Obergrenze , weshalb nur noch maximal 1.000 Visa monatlich verteilt werden. Die Arbeit geht der Frage nach, ob diese Einschränkung des Familiennachzugs mit dem deutschen Grundgesetz, der EMRK und dem Unionsrecht vereinbar ist. Dabei stellt sie auch die grundlegende Struktur sowohl des Familiennachzugs als auch des subsidiären Schutzes dar. Zudem befasst sich die Arbeit in einem Exkurs mit der Frage, ob syrischen Bürgern, die nach Deutschland geflohen sind, der Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Insgesamt kommt die Arbeit zu dem Ergebnis, dass die Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten zwar mit dem Grundgesetz, der EMRK und der EU-Grundrechtecharta vereinbar ist, jedoch gegen die Familienzusammenführungsrichtlinie verstößt und daher unionsrechtswidrig ist. Inhaltsverzeichnis A. Einleitung B. Der Familiennachzug: Gesetzeshistorie und Systematik Allgemeine Voraussetzungen und Versagungsgründe Begünstigter Personenkreis Schlussfolgerungen C. Der Subsidiäre Schutz: Vom nationalen zum europäischen Begriff: Historie des subsidiären Schutzes Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes Internationaler Schutz: Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz im Vergleich Exkurs: Schutzstatus von syrischen Staatsangehörigen D. Die Regelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten: Regelungshistorie Der neue § 36a AufenthG Schlussfolgerungen E. Verfassungsrechtliche Betrachtung: Vereinbarkeit mit dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) Die Neuregelung des Familiennachzugs ist verfassungsgemäß F. Europarechtliche Betrachtung: Vereinbarkeit mit europäischen Grundrechten Vereinbarkeit mit europäischem Sekundärrecht Die Neuregelung des Familiennachzugs ist teilweise europarechtswidrig G. Ergebnis Literatur- und Sachwortverzeichnis
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Die Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten., Bernhard Gröhe
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