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Es wird die Frage untersucht, ob die Ausnahmeregelungen der Vollstreckungsübernahme gem. 49 Abs. 3 und 54a IRG legitime Rechtsgrundlagen für den Eingriff in das Recht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG darstellen. Problematisch an diesen Regelungen erscheint vor allem, dass durch diese ein Eingriff auf deutschem Staatsgebiet zugelassen wird, der nach rein innerstaatlichem Recht nicht möglich gewesen wäre und teilweise auch Restzweifel an der Schuld des Verurteilten vor Übernahme der auswärtigen Strafe bestehen können. Ebenfalls von Interesse ist, inwieweit der Betroffene einen Anspruch auf Vornahme und Leistung der Ausnahmevollstreckungsübernahme haben kann. Inhaltsverzeichnis Einleitung 1. Die Vollstreckungsübernahme im Rahmen internationaler Zusammenarbeit Grundlagen Regelverfahren der Vollstreckungsübernahme 2. Die Regelungen des § 49 Abs. 3 und § 54a IRG sowie die Legitimation der Vollstreckung Grundstruktur der Ausnahmeregelungen der Vollstreckungsübernahme Voraussetzungen der Ausnahmeregelungen Legitimation der Vollstreckung eines eigenen Rechtsstandards widersprechenden Urteils Ergebnis 3. Die Anwendung von § 49 Abs. 3 und § 54a Abs. 1 IRG im Lichte verfassungsrechtlicher Vorgaben Generalvorbehalt des ordre public Anwendungsbereich des § 49 Abs. 3 IRG im Lichte der Verfassung Anwendungsbereich des § 54a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 IRG im Lichte der Verfassung Schutz des zukünftigen Rechtshilfeverkehrs Ergebnis 4. Der Anspruch des Inhaftierten auf Vollstreckungsübernahme Allgemeine Schutzpflichten der Bundesrepublik Deutschland Besondere Schutzpflichten der Bundesrepublik Deutschland gegen Eingriffe auswärtiger Staaten (sog. extraterritorialer Auslandsschutz) Anspruch auf Vornahme der Ausnahmevollstreckungsübernahme Ergebnis Schlussbetrachtung Literaturverzeichnis Sachwortverzeichnis
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Die Vollstreckungsübernahme nach § 49 Abs. 3 und § 54a IRG., Barbara Krull
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- 2020
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