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Die Verschlechterung der Lage der Gesellschaft und ihre Auswirkung auf die Vorstandsvergütung

Zur nachträglichen Herabsetzung der Bezüge auf die angemessene Höhe nach § 87 Abs. 2 AktG

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Bei einer Verschlechterung der Gesellschaftslage besteht die Pflicht, die Vorstandsvergütung gemäß § 87 Abs. 2 AktG herabzusetzen, was verfassungsrechtlich zulässig ist. Verstöße können haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, jedoch ist die Einhaltung dieser Norm bislang unzureichend gewährleistet. Die Vergütung von Vorständen wird häufig öffentlich diskutiert, wobei wenig bekannt ist, dass sie einem gesetzlichen Herabsetzungsvorbehalt unterliegt. Die Autorin analysiert dieses Instrument des Aktienrechts umfassend. Nach einer historischen und verfassungsrechtlichen Einordnung erläutert sie den Inhalt und die Reichweite der Herabsetzungsvorschrift, die durch unbestimmte Rechtsbegriffe geprägt ist. Zudem untersucht sie die möglichen Konsequenzen von Verstößen gegen § 87 Abs. 2 AktG und zeigt auf, warum dessen flächendeckende Anwendung bisher scheitert. Die Arbeit schließt mit Vorschlägen zur besseren Gewährleistung der Einhaltung der Herabsetzungspflicht. Der Inhalt umfasst die Entwicklung der Vorschriften, Begründungsansätze, den verfassungsrechtlichen Rahmen, Anwendungsbereich, Unbilligkeit der Weitergewährung, Entscheidung über die Herabsetzung, Haftungs- und Insolvenzrechtliche Konsequenzen sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung.

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Die Verschlechterung der Lage der Gesellschaft und ihre Auswirkung auf die Vorstandsvergütung, Dominika Wojewska

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2021
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