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Martin Hochhuth

    Die Meinungsfreiheit im System des Grundgesetzes
    Nachdenken über Staat und Recht
    Relativitätstheorie des öffentlichen Rechts
    Rückzug des Staates und Freiheit des Einzelnen
    Der Europäischen Union eine nichtfinanzielle Seele geben
    • Main description: Der Staat privatisiert Universitätskrankenhäuser, Häfen, Bus- und Bahnlinien, Schwimmbäder, Kraftwerke, Straßen, Abfallbetriebe. Fachleute im Internationalen Währungsfonds, in Weltbank, EU, Regierungen, Medien und fast allen Parteien fordern es. – Aber wessen Wohlstand und welche Freiheit fördert dieser Rückzug des Staates? Der Freiheit dient auch freies Wirtschaften. Doch herrscht eine Verwechslung: als bestünde die Freiheit des Menschen in der Ungebundenheit eines seiner Werkzeuge. Jene »Fachleute« verwechseln Freiheit mit der zügellosen Eigendynamik des Abstraktums Geld. Die in den USA 2007 ausgebrochene Finanzmarktkrise wurde seit 2009 zur Euro-Währungskrise und hat bis 2012 bereits mehrere demokratische Regierungen gestürzt. Sie bestimmt unausweichlich Wahlen und Abstimmungen oder verhindert sie sogar, wie im November 2011 das griechische Referendum. Die Regierungen und Parlamente steuern sie, soweit sie sie überhaupt noch steuern, im Interesse der privaten Nutznießer der deregulierten Finanzmärkte. Praktiker aus Recht und Ökonomie, Wissenschaftler verschiedener Fakultäten und entgegengesetztester politischer Sympathien untersuchen in diesem Buch die Privatisierungspraxis und -ideologie en détail, mit Schwerpunkten nicht nur auf der Finanzkrise. Sie schlagen zudem auch den geschichtlichen und philosophischen großen Bogen

      Rückzug des Staates und Freiheit des Einzelnen
    • Wo mua die Ordnung nachgeben, wann darf - und mua sie sich gegenuber dem Einzelnen durchsetzen? Ausgehend von einer Kritik der von Hobbes bis Sartre zwischen Anarchismus und Etatismus schillernden Gehorsamsdiskussion und der Rechtsprechung zu Grenzfallen zeigt der Verfasser, daa diese Grundfrage des Offentlichen Rechts oft nicht losbar ist. Als Belege dienen ihm markante Beispiele wie die Unterdruckung ehrkrankender oder pornographischer Kunst, die Berufung auf ein abweichendes Gewissen, der Umgang mit "Verfassungsfeinden" oder die Behandlung von Partisanen im Krieg. Als fiktiv und im Grenzfall ebenfalls unmoglich werden auch Wortlaut-Bindung und folglich die Festlegung der richterlichen Kontrolldichte belegt. Hochhuth zeigt nun, daa die Reaktion des Staates auf solche "Sollbruchstellen" seine Legitimitat meist nicht mindert, sondern erhoht. Grundsatze wie "Verhaltnismaaigkeit" und "Im Zweifel fur die Freiheit", von der autoritaren Theorie stets bekampft, schieben den hier aufbrechenden Konflikt von Subjekt und objektiver Ordnung weit hinaus und machen ihn - meist - handhabbar. In diesen Nachgiebigkeits-Instituten "lernt" das System: es vervollstandigt sich, indem es die begrundeten subjektiven Anliegen in sich aufnimmt.

      Relativitätstheorie des öffentlichen Rechts
    • Nachdenken über Staat und Recht

      • 272 páginas
      • 10 horas de lectura

      Der Band dokumentiert ein Kolloquium, das die vielfältigen Interessen des geehrten Wissenschaftlers widerspiegelt. Ein Beitrag von Jens Kersten thematisiert die Inschriften am Reichstag und hinterfragt die Formulierung „Dem Deutschen Volke“ im Vergleich zu „Der Bevölkerung“. Rainer Wahl beleuchtet das Verfassungsdenken jenseits des Staates, während Christian Hillgruber die Integration Deutschlands in Europa und das vielschichtige Lissabon-Urteil behandelt, das Dietrich Murswiek während der Tagung erstritt. Dieter Dörr und Heinrich Wilms schreiben über verschiedene Rechtstatsachen, wobei Dörr die Geschichte des Selbstbestimmungsrechts der US-Indianer und die Verschlechterungen unter George W. Bush analysiert. Wilms thematisiert den Persönlichkeitsschutz im Internet und strukturiert die damit verbundenen Herausforderungen. Gertrude Lübbe-Wolff untersucht die Unstimmigkeiten zwischen dem EGMR und dem BVerfG mithilfe eines Korridor-Modells. Philosophische Artikel von Kurt Seelmann und Hartmut Schiedermair vertiefen die Diskussion, wobei Schiedermair aktuelle Rechtsfälle, wie den Folterstreit und technische Überwachung, behandelt und dabei auf klassische Philosophen verweist. Seelmann diskutiert Hegels Vertragstheorie und Hochhuth thematisiert die Beziehung zwischen Juristenhandwerk und Postmoderne. Während das Recht postmoderne Züge aufweist, bleibt die Wissenschaft der Gründlichkeit der Aufklärung verpflichtet, was die „altmodisc

      Nachdenken über Staat und Recht
    • Wie sind moderne, nachdiktatorische Verfassungen zu handhaben, wobei das Grundgesetz als besonders erfolgreiches Beispiel dient? Martin Hochhuth entwickelt ein neues Verfassungsverständnis, das die Gesamtarchitektur des Grundgesetzes in den Fokus rückt. Zu dieser Architektur gehört die Dynamik bestimmter Freiheitsrechte, insbesondere der geistigen Freiheiten, die schwerer zu begrenzen sind als wirtschaftliche Freiheiten. Anhand der Meinungsfreiheit wird demonstriert, wie das am 23. Mai 1949 veränderte Verfassungsrecht sich über eine bereits bestehende Rechtsordnung legt. Die wettbewerbsrechtliche Reklamerechtsprechung und die Ehrschutzproblematik spiegeln diese Wandlung wider. Eigenständige Systeme werden zu Subsystemen der Verfassungsordnung, da der neue Anspruch eines klagbaren Freiheitsrechts sie durchdringt. Aus diesem neuen Verfassungssystem ergeben sich Kriterien, die einige der durch Art. 5 Abs. 1 und 2 GG aufgebrochenen Verwerfungen als unvermeidlich erscheinen lassen, während andere als richterliche Anmaßung erkennbar werden. Die „Lüth“-Rechtsprechung sowie die Fälle „Elfes“, „Abtreibung 1“ und „Apothekenurteil“ markieren den neuen, unvermeidlichen Anspruch dieses Verfassungstyps. Der Streit um die Fälle „Stolpe“ oder „Benetton“ wird durch dieses Konzept verständlich.

      Die Meinungsfreiheit im System des Grundgesetzes