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Wie sind moderne, nachdiktatorische Verfassungen zu handhaben, wobei das Grundgesetz als besonders erfolgreiches Beispiel dient? Martin Hochhuth entwickelt ein neues Verfassungsverständnis, das die Gesamtarchitektur des Grundgesetzes in den Fokus rückt. Zu dieser Architektur gehört die Dynamik bestimmter Freiheitsrechte, insbesondere der geistigen Freiheiten, die schwerer zu begrenzen sind als wirtschaftliche Freiheiten. Anhand der Meinungsfreiheit wird demonstriert, wie das am 23. Mai 1949 veränderte Verfassungsrecht sich über eine bereits bestehende Rechtsordnung legt. Die wettbewerbsrechtliche Reklamerechtsprechung und die Ehrschutzproblematik spiegeln diese Wandlung wider. Eigenständige Systeme werden zu Subsystemen der Verfassungsordnung, da der neue Anspruch eines klagbaren Freiheitsrechts sie durchdringt. Aus diesem neuen Verfassungssystem ergeben sich Kriterien, die einige der durch Art. 5 Abs. 1 und 2 GG aufgebrochenen Verwerfungen als unvermeidlich erscheinen lassen, während andere als richterliche Anmaßung erkennbar werden. Die „Lüth“-Rechtsprechung sowie die Fälle „Elfes“, „Abtreibung 1“ und „Apothekenurteil“ markieren den neuen, unvermeidlichen Anspruch dieses Verfassungstyps. Der Streit um die Fälle „Stolpe“ oder „Benetton“ wird durch dieses Konzept verständlich.
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Die Meinungsfreiheit im System des Grundgesetzes, Martin Hochhuth
- Idioma
- Publicado en
- 2006
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