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Der vertragliche Schuldbeitritt im Gefüge gegenseitiger Dauerschuldverhältnisse

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Rechtsprechung und Lehre behandeln den Schuldbeitritt weitgehend als Bürgschaft mit Gesamtschuldstruktur, also als reine Personalsicherheit. Die Entstehungsgeschichte des Instituts und seines besonderen Geschäftstyps wie auch die Handhabung durch die Kautelarpraxis zeigen jedoch, daß dieser Ansatz verfehlt ist. Klaus Bartels weist in seiner Untersuchung nach, daß der eigentliche Schuldbeitritt im Rahmen gegenseitiger Verträge - anders als die Sicherungsgesamtschuld - vielmehr eine 'Vertragsbeteiligung minderen Rechts' ist. Zunächst hat der Gläubiger eine Vielzahl von Voraussetzungen zu bedenken, ohne deren Beachtung das Beitrittsschuldverhältnis nicht zustande kommt, nicht gleichermaßen besichert ist oder aber wieder kondiziert werden kann. Daneben ist der Beitrittsschuldner ausreichend in Vertragsänderungs- und -beendigungsvorgänge einzubeziehen, wenn diese für alle Beteiligten wirksam werden sollen. Und schließlich erwirbt nicht nur der Urschuldner Schadenersatzansprüche im Falle der Leistungsstörung. Auch der Mitschuldner ist auf diese Weise gegen die Verletzung vertraglicher Hauptpflichten geschützt. Klaus Bartels ermittelt die Einzelergebnisse exemplarisch anhand der für die Praxis besonders gängigen Schuldverhältnisse der Wohnraummiete und des gewerblichen Kredits. Ein ausführlicher Allgemeiner Teil der Lehre vom Schuldbeitritt ist der Untersuchung vorangestellt.

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Der vertragliche Schuldbeitritt im Gefüge gegenseitiger Dauerschuldverhältnisse, Klaus Bartels

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2003
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