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Kronzeugen im Straf- und Kartellrecht

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Ein Kronzeuge ist oft der Hauptzeuge der Anklage, dessen Aussage entscheidend für die Verurteilung des Angeklagten ist. Weniger bekannt ist, dass ein „echter“ Kronzeuge selbst nicht immer unbescholten ist. Der Fokus liegt auf der strafrechtlichen Aufarbeitung der Kronzeugenregelung (§ 41a StGB und §§ 209a, 209b StPO). Besonders beleuchtet werden die unbestimmten Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmungen sowie die Problematik des Rechtsschutzes. Es werden Fragen zur Anwendbarkeit der großen Kronzeugenregelung in Verbindung mit Verbänden gemäß dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz behandelt, ebenso wie die Wechselwirkungen zwischen der kartellrechtlichen Kronzeugenregelung des § 11 Abs 3 WettbG und § 209b StPO. Zudem wird die Vereinbarkeit der Kronzeugenregelungen mit den Grundsätzen des Strafprozessrechts und verschiedenen verfassungsrechtlichen Garantien überprüft. Der systematische Aufbau und das umfassende Stichwortverzeichnis ermöglichen eine schnelle Auffindbarkeit der wesentlichen Inhalte. Die Darstellung der Anwendungsvoraussetzungen der Kronzeugenregelungen bietet eine wertvolle Auslegungshilfe für Strafrichter, Staatsanwälte und Strafverteidiger und leistet einen Beitrag zum Evaluierungsprozess der großen Kronzeugenregelung.

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Kronzeugen im Straf- und Kartellrecht, Martina Haudum

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Publicado en
2013
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