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Der Unterschied zwischen dinglichen und persönlichen Rechten an Immobilien im südafrikanischen Recht

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Die hybride südafrikanische Rechtsordnung bietet aus rechtsvergleichender Perspektive einen faszinierenden Einblick. Das Zusammenspiel von römisch-holländischem Recht und englischem Common Law, geprägt durch koloniale Geschichte, ist einzigartig. In Abwesenheit eines numerus clausus der Sachenrechte stehen südafrikanische Gerichte häufig vor der Herausforderung, zu entscheiden, ob ein Recht an einer Immobilie dinglicher oder persönlicher Natur ist. Nur dingliche Rechte können im Liegenschaftsregister eingetragen werden und genießen dessen Schutz. Die Theorien zur Unterscheidung zwischen dinglichen und persönlichen Rechten sind vielfältig, jedoch unvollkommen. Weder die Dinglichkeit eines Rechts lässt sich eindeutig anhand des Bezugsgegenstands noch des Personenkreises bestimmen, gegenüber dem es durchsetzbar ist. Seit über 120 Jahren wird der „Subtraktions-Test“ verwendet, um die Dinglichkeit anhand der korrespondierenden Pflicht zu definieren. Ein Recht gilt als dinglich, wenn die Pflicht eine Subtraktion vom Eigentum darstellt. Arne Schmieke analysiert umfassend südafrikanische Rechtsquellen und präsentiert erstmals in deutscher Sprache die vorherrschende Herangehensweise zur Unterscheidung zwischen dinglichen und persönlichen Rechten an Immobilien, indem er die bestehenden Theorien in einem einheitlichen Lösungsansatz zusammenführt.

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Der Unterschied zwischen dinglichen und persönlichen Rechten an Immobilien im südafrikanischen Recht, Arne Schmieke

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2017
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