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Gegenstand dieser Arbeit ist es im ersten Schritt die Rechtsprechung zum merkantilen Minderwert, die normativ aus einer Ergebniskorrektur der Differenzhypothese entstand, selbst einer Ergebniskorrektur zu unterziehen. Im zweiten Schritt wird der Versuch unternommen auf der Basis der vom BGB-Gesetzgeber gewollten begrifflichen Strukturen ein neues Konzept zum Phanomen des merkantilen Minderwerts vorzustellen, in welchem anstelle einer psychologischen Betrachtungsweise der physische bzw. reale Restschaden im Vordergrund steht. Zu den physischen Restschaden gehoren dabei nicht nur die verbliebenen Einbuaen, die man bisher dem sog. technischen Minderwert zugeordnet hat. Dazu gehoren vielmehr auch die technischen Anlageschaden, die sich dadurch auszeichnen, dass trotz kunstgerechter Reparatur noch technische Unvollkommenheiten in Form technisch begrundbarer (realer) Schadenanfalligkeiten verbleiben. Nur ein technisch begrundbarer Restschaden bildet einen Substanzschaden ab, der in Geld zu bewerten ist. Sollte kein realer Restschaden verblieben sein, kann es letztlich nur auf den tatsachlichen oder mutmaalichen Verkaufserlosverlust ankommen.
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Der merkantile Minderwert, Burkhard Wilk
- Idioma
- Publicado en
- 2019
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