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Der Zivilprozeß und die freiwillige Gerichtsbarkeit kennen - anders als die übrigen großen Verfahrensordnungen - keine allgemeine Rechtsmittelbelehrung. Das Bundesverfassungsgericht hält diese Sonderstellung der Zivilgerichte für bedenklich. Daher häufen sich die Appelle an den Gesetzgeber, die Zivilgerichte ebenfalls zur Erteilung von Rechtsmittelbelehrungen zu verpflichten. Auf den ersten Blick erscheint die Forderung im Interesse der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit einleuchtend. Bei näherer Betrachtung ergeben sich jedoch systematische und praktische Einwände. Im Ergebnis sprechen die besseren Gründe dafür, die Differenzierung der Belehrungspflichten beizubehalten.
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Rechtsmittelbelehrung durch die Zivilgerichte, Christian Kunz
- Idioma
- Publicado en
- 2000
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